Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 19.08.2026
Allgemeine Geschäfts-, Nutzungs- und Teilnahmebedingungen für Trainings-, Unterrichts- und Digitalprogramme von Nikoleta Petrova
§ 1 Anbieterin, Leistungserbringerin und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts-, Nutzungs- und Teilnahmebedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für sämtliche Trainings-, Unterrichts- und Digitalprogramme, die über die Website nikoleta-petrova.com oder damit verbundene Angebote beworben und über CopeCart erworben werden.
(2) Die tatsächlichen Trainings-, Unterrichts- und Digitalleistungen werden erbracht durch:
Werbewand AT GmbH
Lieschen 121/2
8455 Oberhaag
Telefon: +43 660 37 12 999
E-Mail: [office@ige-consulting.com](mailto:office@ige-consulting.com)
FN: 571420z
Landesgericht für ZRS Graz
Gerichtsstand Leibnitz
UID-Nr.: ATU77731206
(3) Diese AGB regeln insbesondere die Durchführung der Trainings- und Unterrichtsleistungen, die Teilnahme an Gruppenangeboten, die Nutzung digitaler Inhalte sowie die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Leistungserbringung.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere zwingende Verbraucherschutzrechte, werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
§ 2 Vertragspartner CopeCart und Zahlungsabwicklung
(1) Vertragspartner des Kunden für den entgeltlichen Erwerb des jeweiligen über CopeCart angebotenen Produkts ist grundsätzlich:
CopeCart GmbH
Rosenstr. 2
10178 Berlin
Deutschland
Handelsregister: HRB 232852 B
Registergericht: Charlottenburg
Vertreten durch: Jan Brüger
Telefon: +49 30 25559259
E-Mail: [support-eu@copecart.com](mailto:support-eu@copecart.com)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE315024481
(2) CopeCart übernimmt im Rahmen seines Reseller-Modells insbesondere den Vertragsschluss mit dem Endkunden, die Rechnungsstellung und die Zahlungsabwicklung.
(3) Die tatsächliche Durchführung der gebuchten Trainings-, Unterrichts- und Digitalleistungen erfolgt durch die Leistungserbringerin beziehungsweise durch von ihr zulässigerweise eingesetzte Personen oder Dienstleister.
(4) Für den Kaufpreis, die Zahlungsabwicklung, Ratenzahlungen, Rechnungen, Rückzahlungen sowie gesetzliche Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsrechte gelten zusätzlich beziehungsweise vorrangig die beim Erwerb wirksam einbezogenen Bedingungen von CopeCart sowie die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Trainingsprogrammen, digitalen Inhalten oder sonstigen Leistungen auf nikoleta-petrova.com stellt nicht zwingend bereits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags dar.
(2) Kostenlose Informations- oder Kennenlerngespräche begründen für sich allein keinen Anspruch auf Aufnahme in ein entgeltliches Programm.
(3) Der entgeltliche Erwerb eines Programms erfolgt grundsätzlich über den hierfür vorgesehenen Bestellprozess von CopeCart.
(4) Der Vertragsschluss zwischen dem Kunden und CopeCart richtet sich nach den im jeweiligen Bestellprozess wirksam einbezogenen Bedingungen von CopeCart.
(5) Individuelle und ausdrücklich bestätigte Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 4 Art und Umfang der angebotenen Programme
(1) Die Leistungserbringerin bietet unterschiedliche Trainings-, Unterrichts- und Digitalprogramme an.
(2) Je nach konkret erworbenem Programm können insbesondere folgende Leistungen enthalten sein:
a) digitale Videokurse und aufgezeichnete Trainings;
b) digitale Lektionen, Audiodateien oder Lerninhalte;
c) Workbooks, Checklisten und sonstige Trainingsmaterialien;
d) Live-Gruppentrainings;
e) Gruppen-Calls;
f) Workshops;
g) Q&A-Einheiten zu den Trainingsinhalten;
h) persönliche 1:1-Einzeltrainings;
i) Übungen zu Kommunikation und Gesprächsführung;
j) Dating-Profil-Training und Profiloptimierung;
k) Feedback zur Anwendung der im Programm vermittelten Kommunikations-, Kennenlern- und Datingmethoden;
l) praktische Trainings- und Umsetzungsaufgaben;
m) Beantwortung von Verständnis- und Anwendungsfragen zwischen den Trainingseinheiten, soweit dies Bestandteil des jeweiligen Programms ist;
n) Communities oder Mitgliederbereiche;
o) physische Trainingsmaterialien oder Workbooks;
p) sonstige ausdrücklich beim jeweiligen Programm zugesagte Trainings- oder Unterrichtsleistungen.
(3) Nicht jedes Programm enthält sämtliche vorgenannten Leistungen.
(4) Der konkrete Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlich erworbenen Programm und der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Produktbeschreibung.
(5) Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des erworbenen Programms sind, werden nicht geschuldet.
§ 5 Verhältnis der einzelnen Leistungsformen
(1) Ein Programm kann ausschließlich aus digitalen Inhalten, ausschließlich aus Live-Training oder aus einer Kombination verschiedener Leistungsformen bestehen.
(2) Insbesondere können Videokurse, Gruppentrainings und persönliche 1:1-Einzeltrainings Bestandteil desselben Programms sein.
(3) Der Erwerb eines Programms ohne ausdrücklich ausgewiesenes 1:1-Einzeltraining begründet keinen Anspruch auf persönliche 1:1-Einzeltrainings.
(4) Der Erwerb eines Videokurses begründet keinen Anspruch auf Gruppentrainings oder persönliches Einzeltraining, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil des erworbenen Programms sind.
(5) Ein Programm mit Gruppentrainings begründet keinen Anspruch auf zusätzliche 1:1-Einzeltrainings.
(6) Allgemeine Darstellungen auf der Website, Social-Media-Inhalte, Testimonials, kostenlose Inhalte oder Beschreibungen anderer Programme erweitern den konkret vereinbarten Leistungsumfang nicht.
§ 6 Kombination und Austausch von Leistungen
(1) Enthält ein Programm mehrere Leistungsbestandteile, bilden diese gemeinsam das erworbene Programm.
(2) Die einzelnen Leistungsbestandteile müssen nicht gleichmäßig über die gesamte Programmlaufzeit verteilt werden.
(3) Digitale Inhalte können beispielsweise bereits zu Beginn freigeschaltet werden, während persönliche oder gruppenbezogene Live-Termine erst später stattfinden.
(4) Die Leistungserbringerin ist berechtigt, die didaktische Reihenfolge und zeitliche Struktur innerhalb des vereinbarten Programms festzulegen, soweit der wesentliche Leistungsumfang hierdurch nicht eingeschränkt wird.
(5) Ohne gesonderte Vereinbarung besteht insbesondere kein Anspruch darauf,
a) Gruppentrainings in 1:1-Einzeltrainings umzuwandeln;
b) Videokurse gegen Einzeltraining auszutauschen;
c) nicht genutzte Trainingstermine gegen Geld abzulösen;
d) Gruppenleistungen ausschließlich individuell zu erhalten;
e) persönliche Trainingszeit gegen andere Produkte oder Leistungen einzutauschen.
§ 7 Programmdauer
(1) Die Dauer des jeweiligen Trainings- oder Digitalprogramms richtet sich nach dem konkret erworbenen Programm.
(2) Wird ein Programm ausdrücklich als 90-Tage-Programm angeboten, beträgt der vereinbarte Leistungszeitraum grundsätzlich 90 Kalendertage ab dem vereinbarten Startdatum.
(3) Bei anderen Programmen gilt die jeweils in der Produktbeschreibung ausgewiesene Laufzeit.
(4) Die Programmlaufzeit und die Zugriffsdauer auf digitale Inhalte können voneinander abweichen.
(5) Eine automatische Verlängerung findet nicht statt, sofern nicht ausdrücklich ein fortlaufendes Produkt erworben wurde und dessen Verlängerung im Bestellprozess transparent vereinbart wurde.
§ 8 Digitale Videokurse und sonstige digitale Inhalte
(1) Soweit das erworbene Programm Videokurse oder sonstige digitale Inhalte enthält, werden diese über eine geeignete Kurs-, Mitglieder- oder Lernplattform bereitgestellt.
(2) Der Teilnehmer erhält ein persönliches und grundsätzlich nicht übertragbares Nutzungsrecht im Umfang des erworbenen Programms.
(3) Zugangsdaten dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.
(4) Die gemeinsame Nutzung eines einzelnen Kundenkontos durch mehrere Personen ist nicht gestattet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Bei einem begründeten Verdacht auf eine missbräuchliche Weitergabe von Zugangsdaten kann der Zugang vorübergehend eingeschränkt werden, soweit dies zur Prüfung und zum Schutz der Inhalte erforderlich und verhältnismäßig ist.
(6) Der Teilnehmer hat einen bekannt gewordenen unbefugten Zugriff auf seinen Account unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Zugriffsdauer auf digitale Inhalte
(1) Die Zugriffsdauer richtet sich nach dem konkret erworbenen Programm.
(2) Ein Anspruch auf lebenslangen oder zeitlich unbegrenzten Zugriff besteht nur, wenn ein solcher Zugang ausdrücklich zugesagt wurde.
(3) Ist eine konkrete Zugriffsdauer vereinbart, endet der reguläre Zugang grundsätzlich mit deren Ablauf.
(4) Wird eine Zugriffsdauer vereinbart, die länger ist als die eigentliche Programmlaufzeit, bleibt der vereinbarte längere Zugang bestehen.
(5) Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 10 Änderungen und Aktualisierungen digitaler Inhalte
(1) Die Leistungserbringerin kann digitale Inhalte technisch, redaktionell oder didaktisch aktualisieren, sofern dadurch der wesentliche Charakter und Nutzen des erworbenen Programms nicht zum Nachteil des Kunden verändert wird.
(2) Änderungen können insbesondere erfolgen, um
a) Inhalte aktuell zu halten;
b) Fehler zu korrigieren;
c) die technische Funktionsfähigkeit sicherzustellen;
d) Inhalte übersichtlicher oder didaktisch sinnvoller zu strukturieren.
(3) Wesentliche ausdrücklich vereinbarte Leistungsbestandteile dürfen nicht ohne entsprechenden Rechtsgrund ersatzlos entfernt werden.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte hinsichtlich digitaler Leistungen bleiben unberührt.
§ 11 Persönliche 1:1-Einzeltrainings
(1) Soweit das erworbene Programm persönliche 1:1-Einzeltrainings enthält, richten sich Anzahl, Dauer und gegebenenfalls Rhythmus der Trainingseinheiten nach der jeweiligen Produktbeschreibung.
(2) Ein Anspruch auf zusätzliche Einzeltrainings über den ausdrücklich vereinbarten Umfang hinaus besteht nicht.
(3) Die Einzeltrainings erfolgen auf Grundlage eines vorab festgelegten Schulungs- und Trainingskonzepts. Gegenstand der Einzeltrainings ist die Vermittlung, praktische Einübung und Anwendung der im jeweiligen Programm vorgesehenen Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten.
(4) Abhängig von Kenntnisstand, Trainingsziel und Trainingsfortschritt des Teilnehmers können geeignete Inhalte aus den bereits bestehenden Trainingsmodulen ausgewählt, kombiniert, wiederholt oder vertieft werden.
(5) Konkrete Dating- oder Kommunikationssituationen des Teilnehmers können als Praxisbeispiele verwendet werden, soweit dies dazu dient, die Anwendung der im Trainingsprogramm vermittelten Methoden anhand festgelegter Trainings- und Feedbackkriterien zu besprechen.
(6) Wird ein Angebot ausdrücklich als persönliches Einzeltraining durch Nikoleta Petrova angeboten, besteht grundsätzlich Anspruch auf diese persönliche Leistung. Eine dauerhafte Übertragung auf eine andere Trainerin oder einen anderen Trainer erfolgt grundsätzlich nur mit Zustimmung des Teilnehmers.
(7) Organisatorische, administrative und unterstützende Tätigkeiten können durch Teammitglieder oder externe Dienstleister durchgeführt werden.
§ 12 Gruppentrainings
(1) Soweit das erworbene Programm Gruppentrainings, Gruppen-Calls, Workshops, Q&A-Sessions oder vergleichbare Veranstaltungen enthält, erfolgt die Leistung gemeinsam mit anderen Teilnehmern.
(2) Zusammensetzung und Anzahl der Teilnehmer können variieren.
(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppengröße oder auf die Teilnahme bestimmter anderer Personen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Inhalte und Ablauf einer Gruppenveranstaltung können innerhalb des festgelegten Themen- und Trainingsbereichs an Fragen und Kenntnisstand der Gruppe angepasst werden. Dabei erfolgt die Auswahl aus den für das jeweilige Programm vorgesehenen Trainingsinhalten.
(5) Gruppentrainings dienen der Vermittlung und Einübung der vorgesehenen Trainingsinhalte und umfassen keine individuelle Bearbeitung persönlicher psychosozialer Problemstellungen einzelner Teilnehmer.
(6) Gruppentrainings stellen keine persönlichen 1:1-Einzeltrainings dar.
§ 13 Gruppentermine
(1) Gruppentermine können bereits vor Beginn eines Programms festgelegt oder während der Programmlaufzeit bekannt gegeben werden.
(2) Werden Termine während der Laufzeit bekannt gegeben, erfolgt dies grundsätzlich mit angemessenem zeitlichem Vorlauf.
(3) Kann ein Teilnehmer einen ordnungsgemäß angekündigten Gruppentermin aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen individuellen Ersatztermin.
(4) Wird für einen Termin eine Aufzeichnung, ein Ersatztermin oder eine andere Nachholmöglichkeit angeboten, richtet sich die Teilnahme nach der jeweiligen Regelung des Programms.
(5) Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Terminvereinbarung und Absagen bei 1:1-Einzeltrainings
(1) Individuelle 1:1-Trainingstermine werden gesondert vereinbart.
(2) Kann ein Teilnehmer einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, soll dieser grundsätzlich mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn abgesagt oder verschoben werden.
(3) Bei rechtzeitiger Mitteilung wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin innerhalb der Programmlaufzeit vereinbart.
(4) Bei einer Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen kann der Termin als genutzt behandelt werden, soweit
a) der Termin ausschließlich für den Teilnehmer reserviert wurde;
b) die kurzfristige Nichtwahrnehmung vom Teilnehmer zu vertreten ist;
c) der Termin kurzfristig nicht anderweitig sinnvoll genutzt werden konnte; und
d) dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
(5) Dem Teilnehmer bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist.
(6) Bei einem vom Teilnehmer nicht zu vertretenden schwerwiegenden Hinderungsgrund werden die konkreten Umstände angemessen berücksichtigt.
§ 15 Nicht genutzte Termine
(1) Enthält ein Programm eine bestimmte Anzahl individuell zu vereinbarender Trainingstermine, sollen diese grundsätzlich innerhalb der vereinbarten Programmlaufzeit genutzt werden.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei der Terminplanung angemessen mitzuwirken.
(3) Hat die Leistungserbringerin während der Programmlaufzeit ausreichende und zumutbare Möglichkeiten zur Terminvereinbarung angeboten und nimmt der Teilnehmer diese aus ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht wahr, verlängert sich das Programm hierdurch nicht automatisch.
(4) Dies gilt nicht, soweit die Nichtdurchführung von der Leistungserbringerin zu vertreten ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Individuelle Verlängerungen können ausdrücklich vereinbart werden.
§ 16 Verspätung und Ausfall
(1) Verspätet sich der Teilnehmer zu einem vereinbarten 1:1-Trainingstermin, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, den Termin über den ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkt hinaus zu verlängern.
(2) Ist eine Verlängerung organisatorisch möglich, kann diese freiwillig ermöglicht werden.
(3) Verspätet sich die Leistungserbringerin, wird die ausgefallene Zeit grundsätzlich nachgeholt oder der Termin entsprechend verlängert.
(4) Kann ein vereinbarter Termin aufgrund von Krankheit, technischen Problemen oder sonstigen Umständen im Verantwortungsbereich der Leistungserbringerin nicht stattfinden, wird grundsätzlich ein Ersatztermin angeboten.
(5) Bei Gruppentrainings kann ein angemessener Ersatztermin angesetzt werden.
(6) Kann eine geschuldete Leistung dauerhaft nicht mehr erbracht werden, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden hinsichtlich der betroffenen Leistung unberührt.
§ 17 Technische Voraussetzungen und Plattformen
(1) Bei Online-Trainings und digitalen Programmen ist der Teilnehmer dafür verantwortlich, über die auf seiner Seite erforderlichen technischen Voraussetzungen zu verfügen.
(2) Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Internetverbindung, ein kompatibles Endgerät sowie erforderlichenfalls Kamera und Mikrofon.
(3) Technische Probleme, die ausschließlich aus der Sphäre des Teilnehmers stammen, begründen nicht automatisch einen Anspruch auf Wiederholung oder Verlängerung eines Termins.
(4) Liegt eine erhebliche technische Störung im Verantwortungsbereich der Leistungserbringerin, wird die dadurch nicht erbrachte Leistung grundsätzlich nachgeholt.
(5) Für Videokurse, Videokonferenzen, Kommunikation, Communities oder Terminvereinbarungen dürfen externe Plattformen und technische Dienstleister eingesetzt werden.
(6) Ein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Softwareanbieters besteht nicht, soweit ein bestimmtes System nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist.
(7) Ein Wechsel der technischen Plattform ist zulässig, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen weiterhin in zumutbarer und im Wesentlichen gleichwertiger Weise zugänglich bleiben.
§ 18 Kommunikation zwischen den Trainingseinheiten
(1) Soweit dies ausdrücklich Bestandteil des erworbenen Programms ist, können Teilnehmer zwischen einzelnen Trainingseinheiten Verständnis- und Anwendungsfragen zu den bereitgestellten Trainingsinhalten stellen.
(2) Je nach Programm kann diese Kommunikation insbesondere über E-Mail, Messenger, Community-Plattformen oder sonstige vereinbarte Kommunikationswege erfolgen.
(3) Die Kommunikation zwischen den Trainingseinheiten dient insbesondere der Klärung von Fragen zur Anwendung der im Programm vermittelten Trainingsmethoden. Eine individuelle psychosoziale Beratung zu persönlichen Lebens-, Beziehungs- oder psychischen Problemstellungen ist hiervon nicht umfasst.
(4) Eine zwischen den Trainingseinheiten vereinbarte Kommunikation stellt keine permanente Erreichbarkeit, 24-Stunden-Unterstützung oder Notfallversorgung dar.
(5) Wochenenden, Feiertage, Urlaubszeiten und angemessene Abwesenheitszeiten können die Bearbeitungszeit verlängern.
§ 19 Mitwirkung und Eigenverantwortung des Teilnehmers
(1) Das Training setzt eine eigenverantwortliche Mitwirkung des Teilnehmers voraus.
(2) Der Teilnehmer ist insbesondere dafür verantwortlich,
a) für das Training erforderliche Informationen zutreffend mitzuteilen;
b) vereinbarte Trainingstermine wahrzunehmen;
c) persönliche Entscheidungen selbst zu treffen;
d) vermittelte Trainingsmethoden und Übungen eigenverantwortlich anzuwenden;
e) die Rechte und persönlichen Grenzen anderer Personen zu respektieren.
(3) Die Leistungserbringerin trifft keine persönlichen Dating-, Lebens- oder Beziehungsentscheidungen anstelle des Teilnehmers.
(4) Der Teilnehmer entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang er die im Training vermittelten Methoden und Übungen praktisch anwendet.
(5) Dating und zwischenmenschliche Beziehungen hängen wesentlich von Entscheidungen und Verhaltensweisen Dritter ab, auf welche die Leistungserbringerin keinen bestimmenden Einfluss hat.
§ 20 Kein Erfolg geschuldet
(1) Geschuldet wird die ordnungsgemäße Erbringung der für das konkret erworbene Programm vereinbarten Leistungen.
(2) Ein bestimmter Dating-, Kennenlern-, Partnerschafts- oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet.
(3) Insbesondere wird nicht garantiert, dass der Teilnehmer
a) innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Partnerin kennenlernt;
b) eine bestimmte Person für sich gewinnt;
c) eine bestimmte Anzahl von Dates erhält;
d) eine Partnerschaft eingeht;
e) eine bestimmte Reaktion einer anderen Person hervorruft.
(4) Aussagen über Ziele, Möglichkeiten oder gewünschte Entwicklungen eines Programms beschreiben dessen Zielrichtung und stellen keine Garantie eines konkreten individuellen Erfolgs dar.
§ 21 Keine Partnervermittlung
(1) Soweit beim konkret erworbenen Programm nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, stellt das Angebot ein Trainings- beziehungsweise Unterrichtsprogramm und keine klassische Partnervermittlung oder Matchmaking-Dienstleistung dar.
(2) Die Leistungserbringerin schuldet daher insbesondere nicht die Vermittlung einer bestimmten Person, einer bestimmten Anzahl potenzieller Partnerinnen oder das Zustandekommen einer Partnerschaft.
§ 22 Abgrenzung zu Lebens- und Sozialberatung, psychosozialer Beratung, Therapie und Gesundheitsleistungen
(1) Gegenstand der angebotenen Trainings ist die Vermittlung und praktische Einübung allgemeiner Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten insbesondere in den Bereichen Dating, Partnerauswahl, Kennenlernen, Auftreten und Kommunikation.
(2) Die angebotenen Trainings stellen keine Lebens- und Sozialberatung beziehungsweise psychosoziale Beratung dar. Nicht Gegenstand der Leistungen ist die individuelle Beratung oder Bearbeitung persönlicher Persönlichkeits-, Beziehungs-, Ehe-, Familien-, psychischer oder sexueller Problemstellungen.
(3) Insbesondere werden keine persönlichen psychischen Ursachen, Traumata, Bindungsprobleme, emotionalen Blockaden oder vergleichbaren psychosozialen Problemstellungen diagnostiziert, aufgearbeitet oder beratend behandelt.
(4) Die Trainings stellen außerdem keine medizinische, psychotherapeutische, psychiatrische oder klinisch-psychologische Behandlung dar.
(5) Es werden keine medizinischen oder psychologischen Diagnosen gestellt und keine Krankheiten behandelt.
(6) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechend qualifizierte Beratung oder Behandlung erforderlich ist, kann der Teilnehmer an eine hierfür befugte Fachperson verwiesen werden.
§ 23 Verhalten gegenüber Dritten
(1) Das Training vermittelt ausschließlich Methoden für rechtmäßige und respektvolle Kommunikation in Dating- und Kennenlernsituationen.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die persönlichen Grenzen, die Selbstbestimmung und ein ausdrücklich oder erkennbar geäußertes Nein anderer Personen zu respektieren.
(3) Nicht Gegenstand des Trainings sind insbesondere Empfehlungen zu
a) Nötigung;
b) Gewalt;
c) Drohung;
d) Stalking;
e) Belästigung;
f) rechtswidriger Überwachung;
g) heimlichen Aufnahmen;
h) der Verwendung von Rauschmitteln zur Beeinflussung anderer Personen;
i) sonstigem rechtswidrigem Verhalten.
(4) Die Leistungserbringerin ist berechtigt, entsprechende Anfragen abzulehnen.
§ 24 Verhaltensregeln bei Gruppentrainings und Communities
(1) Bei Gruppentrainings, Gruppen-Calls und innerhalb von Communities ist ein respektvoller Umgang miteinander verpflichtend.
(2) Unzulässig sind insbesondere
a) erhebliche persönliche Beleidigungen;
b) Drohungen;
c) Belästigungen;
d) diskriminierende Angriffe;
e) Veröffentlichung vertraulicher Informationen anderer Teilnehmer;
f) unerlaubte Werbung und Spam;
g) rechtswidrige Inhalte;
h) unzulässige Aufzeichnungen;
i) erhebliche oder wiederholte Störungen von Veranstaltungen.
(3) Bei Verstößen kann die Leistungserbringerin angemessene Maßnahmen treffen.
(4) Abhängig von der Schwere des Verstoßes kommen insbesondere Verwarnungen, Moderationsmaßnahmen, vorübergehende Einschränkungen von Community-Funktionen oder ein Ausschluss aus einzelnen Gruppenveranstaltungen in Betracht.
(5) Eine vollständige Beendigung der Teilnahme setzt einen entsprechend wichtigen Grund und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
§ 25 Vertraulichkeit in Gruppen
(1) Teilnehmer von Gruppentrainings verpflichten sich, persönliche Informationen und Erfahrungen anderer Teilnehmer vertraulich zu behandeln.
(2) Insbesondere dürfen ohne entsprechende Berechtigung keine
a) Namen;
b) persönlichen Geschichten;
c) Screenshots;
d) Aussagen;
e) Bilder;
f) Videos;
g) Kontaktdaten;
h) sonstigen personenbezogenen Informationen anderer Teilnehmer
veröffentlicht oder an außenstehende Personen weitergegeben werden.
(3) Die Leistungserbringerin trifft angemessene organisatorische Maßnahmen zur Förderung der Vertraulichkeit.
(4) Da andere Teilnehmer eigenständig handelnde Personen sind, kann die Leistungserbringerin keine uneingeschränkte Garantie dafür übernehmen, dass einzelne Teilnehmer entgegen ihrer Verpflichtungen Informationen rechtswidrig weitergeben.
(5) Ansprüche wegen eines eigenen schuldhaften Verhaltens der Leistungserbringerin bleiben unberührt.
§ 26 Vertrauliche Behandlung durch die Leistungserbringerin
(1) Persönliche Informationen des Teilnehmers werden nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vertraulich behandelt.
(2) Hiervon unberührt bleiben insbesondere
a) gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten;
b) gerichtliche oder behördliche Verpflichtungen;
c) notwendige Datenverarbeitungen durch ordnungsgemäß eingebundene Dienstleister;
d) notwendige Verarbeitungen zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche.
(3) Eine rechtlich und technisch ausnahmslos absolute Vertraulichkeit wird nicht zugesagt.
§ 27 Informationen über dritte Personen
(1) Im Rahmen des Dating-Trainings können konkrete Kommunikations- oder Dating-Situationen als Praxisbeispiele herangezogen werden, soweit dies der Einübung oder Überprüfung der im Trainingsprogramm vermittelten Methoden anhand festgelegter Trainings- und Feedbackkriterien dient.
(2) Der Teilnehmer soll personenbezogene Daten Dritter nur im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen.
(3) Vollständige Namen, Telefonnummern, Adressen, Social-Media-Nutzernamen und vergleichbare Informationen sollen nach Möglichkeit anonymisiert oder geschwärzt werden.
(4) Der Teilnehmer darf insbesondere keine Inhalte bereitstellen, deren Beschaffung oder Weitergabe rechtswidrig ist.
(5) Dies betrifft insbesondere heimlich angefertigte Audio- oder Videoaufnahmen sowie rechtswidrig weitergegebene intime oder private Inhalte.
§ 28 Vom Teilnehmer bereitgestellte Inhalte
(1) Stellt der Teilnehmer eigene Fotos, Videos, Texte, Dating-Profile oder sonstige Inhalte für Trainings- oder Feedbackzwecke zur Verfügung, dürfen diese im erforderlichen Umfang für die vereinbarte Leistung verarbeitet werden.
(2) Der Teilnehmer bestätigt, zur Bereitstellung der von ihm übermittelten Inhalte berechtigt zu sein.
(3) Enthalten die bereitgestellten Inhalte personenbezogene Daten oder Rechte Dritter, hat der Teilnehmer deren Rechte entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die Bereitstellung von Inhalten für Trainings- oder Feedbackzwecke beinhaltet keine Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Inhalte für Werbe- oder Marketingzwecke.
§ 29 Foto-, Video- und Tonaufnahmen
(1) Teilnehmer dürfen 1:1-Einzeltrainings und Gruppentrainings nicht ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Personen aufzeichnen.
(2) Dies betrifft insbesondere Audio-, Video-, Bildschirm- und sonstige technische Aufzeichnungen.
(3) Eine Teilnahme am Training stellt keine automatische Einwilligung des Teilnehmers in Werbe-, Foto-, Ton- oder Videoaufnahmen durch die Leistungserbringerin dar.
(4) Soll eine Veranstaltung aufgezeichnet werden, werden die betroffenen Teilnehmer entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert.
(5) Soweit eine Einwilligung gesetzlich erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
§ 30 Testimonials und Werbenutzung
(1) Die Veröffentlichung eines identifizierbaren Teilnehmers als Testimonial, Referenz, Fallstudie oder Werbebeispiel erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB.
(2) Soweit hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
(3) Eine entsprechende Einwilligung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Teilnahme an einem Trainingsprogramm.
(4) Umfang, Medium und Zweck einer Werbenutzung richten sich nach der jeweiligen gesonderten Vereinbarung beziehungsweise Einwilligung.
§ 31 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Die von der Leistungserbringerin bereitgestellten Videos, Audiodateien, Texte, Workbooks, Arbeitsblätter, Übungen, Präsentationen, Aufzeichnungen und sonstigen Inhalte sind nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen urheberrechtlich beziehungsweise anderweitig geschützt.
(2) Der Teilnehmer erhält ein einfaches, persönliches und grundsätzlich nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene private Zwecke im Rahmen des erworbenen Programms.
(3) Ohne entsprechende Berechtigung ist insbesondere nicht gestattet,
a) Zugangsdaten weiterzugeben;
b) Kursmaterial an Dritte weiterzugeben;
c) Videos oder Aufzeichnungen zu veröffentlichen;
d) Inhalte öffentlich zugänglich zu machen;
e) Materialien weiterzuverkaufen;
f) geschützte Inhalte gewerblich zu vervielfältigen;
g) die Inhalte zur Erstellung eines konkurrierenden Trainings- oder Digitalprodukts zu übernehmen.
(4) Zwingende gesetzliche Nutzungsrechte bleiben unberührt.
(5) Eigene private schriftliche Notizen des Teilnehmers bleiben zulässig.
§ 32 Physische Materialien
(1) Soweit ein Programm zusätzlich physische Arbeitsmaterialien, Journals, Bücher oder sonstige Waren umfasst, ergibt sich dies aus der konkreten Produktbeschreibung.
(2) Der Teilnehmer hat eine zutreffende und für die Lieferung geeignete Lieferadresse anzugeben.
(3) Änderungen der Lieferadresse sollen unverzüglich mitgeteilt werden, solange die Ware noch nicht versandt wurde.
(4) Die kaufvertragliche Abwicklung gegenüber dem Endkunden erfolgt entsprechend dem CopeCart-Modell und den beim Kauf geltenden Bedingungen.
(5) Gesetzliche Rechte bei Nichtlieferung, Verlust oder Mängeln bleiben unberührt.
§ 33 Preise, Rechnungen und Zahlung
(1) Der für das jeweilige Programm zu zahlende Preis ergibt sich aus dem CopeCart-Bestellprozess.
(2) Maßgeblich ist der beim Abschluss der Bestellung ausgewiesene Gesamtpreis.
(3) Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung gegenüber dem Endkunden erfolgen über CopeCart.
(4) Dies gilt insbesondere für
a) Einmalzahlungen;
b) Ratenzahlungen;
c) Zahlungsarten;
d) Rechnungen;
e) Zahlungsbestätigungen;
f) Rückzahlungen.
(5) Die Leistungserbringerin erhebt für bereits über CopeCart erworbene Leistungen grundsätzlich keine zusätzliche Zahlung, sofern keine zusätzliche Leistung gesondert vereinbart und erworben wird.
§ 34 Ratenzahlungen
(1) Wird beim Erwerb eine Ratenzahlung angeboten, richtet sich deren rechtliche Ausgestaltung nach dem mit CopeCart abgeschlossenen Vertrag.
(2) Eine Ratenzahlung bedeutet nicht automatisch, dass es sich bei den einzelnen Raten um monatlich einzeln kündbare Programmabschnitte handelt.
(3) Die vereinbarte Ratenzahlung verändert weder die Programmlaufzeit noch den vereinbarten Leistungsumfang, sofern beim jeweiligen Produkt nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 35 Zahlungsstörungen und Zugangssperre
(1) Wird der Leistungserbringerin von CopeCart mitgeteilt, dass eine fällige Zahlung nicht erfolgt oder rückbelastet wurde oder die Voraussetzungen für den weiteren Produktzugang nicht mehr bestehen, kann der Zugang zu noch nicht erbrachten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen vorübergehend eingeschränkt werden.
(2) Eine Sperre erfolgt nicht, soweit sie im Einzelfall gesetzlich unzulässig oder unverhältnismäßig wäre.
(3) Rechte des Kunden gegenüber CopeCart bleiben unberührt.
§ 36 Gesetzliches Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsrecht
(1) Verbrauchern stehen die gesetzlichen Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsrechte zu.
(2) Die für den jeweiligen über CopeCart abgeschlossenen Vertrag geltende Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsbelehrung wird im Rahmen des CopeCart-Bestellprozesses zur Verfügung gestellt.
(3) Ein gesetzliches Rücktrittsrecht wird durch diese AGB weder ausgeschlossen noch verkürzt.
(4) Für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich bleiben insbesondere die zwingenden österreichischen Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar.
§ 37 Vorzeitiger Beginn von Dienstleistungen
(1) Wünscht ein Verbraucher, dass mit einem 1:1-Einzeltraining, Gruppentraining oder einer sonstigen Dienstleistung bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Rücktrittsfrist begonnen wird, richtet sich der vorzeitige Leistungsbeginn nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den im Bestellprozess abgegebenen Erklärungen.
(2) Übt ein Verbraucher sein gesetzliches Rücktrittsrecht aus, nachdem auf sein entsprechendes Verlangen bereits mit der Dienstleistung begonnen wurde, richtet sich eine allfällige Zahlung für bereits erbrachte Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Das gesetzliche Rücktrittsrecht bei einer Dienstleistung entfällt nicht allein dadurch, dass bereits ein einzelner Trainingstermin stattgefunden hat.
§ 38 Digitale Inhalte und Rücktrittsrecht
(1) Für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Soweit für den Verlust eines gesetzlichen Rücktrittsrechts eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung und dessen Kenntnis vom dadurch eintretenden Verlust des Rücktrittsrechts erforderlich sind, müssen diese Voraussetzungen gesondert erfüllt werden.
(3) Die bloße Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in diese AGB ersetzt eine gesetzlich erforderliche ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers nicht.
(4) Entsprechende Erklärungen sollen daher im CopeCart-Bestellprozess eingeholt werden.
§ 39 Kein allgemeines freiwilliges Rückgaberecht
(1) Nach Ablauf eines bestehenden gesetzlichen Rücktrittsrechts besteht kein darüber hinausgehendes allgemeines freiwilliges Rückgabe-, Kündigungs- oder Geld-zurück-Recht, sofern ein solches nicht beim konkret erworbenen Programm ausdrücklich angeboten wurde.
(2) Wird für ein bestimmtes Programm ausdrücklich eine Geld-zurück-, Zufriedenheits- oder sonstige Garantie angeboten, gelten die hierfür veröffentlichten zusätzlichen Voraussetzungen.
(3) Gesetzliche Gewährleistungs-, Rücktritts- oder sonstige zwingende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 40 Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund
(1) Das Recht zur vorzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund auf Seiten der Leistungserbringerin kann insbesondere vorliegen, wenn ein Teilnehmer schwerwiegend oder trotz vorheriger Aufforderung wiederholt gegen wesentliche Teilnahme- oder Verhaltensregeln verstößt.
(3) Bei besonders schweren Verstößen kann eine vorherige Verwarnung entbehrlich sein.
(4) Hierzu können insbesondere gehören:
a) ernsthafte Drohungen;
b) Gewalt;
c) massive Belästigung;
d) Stalking;
e) schwerwiegende Verletzungen der Vertraulichkeit;
f) vorsätzliche rechtswidrige Aufzeichnungen;
g) erhebliche Angriffe gegenüber anderen Teilnehmern;
h) vorsätzliche Weiterverbreitung wesentlicher geschützter Kursinhalte;
i) Aufforderungen zu rechtswidrigem Verhalten.
(5) Die finanziellen Folgen einer Beendigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.
(6) Eine automatische Einbehaltung des gesamten Programmpreises unabhängig von Umfang und Stand der bereits erbrachten Leistungen wird hierdurch nicht vereinbart.
§ 41 Persönliche Verhinderung des Teilnehmers
(1) Persönliche oder berufliche Umstände des Teilnehmers führen nicht automatisch zu einer Verlängerung des vereinbarten Programms.
(2) Bei länger andauernder Krankheit oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen kann eine individuelle Unterbrechung oder Verlängerung vereinbart werden.
(3) Hierdurch wird kein allgemeiner Anspruch auf eine bestimmte Verlängerung begründet.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 42 Änderungen von Terminen und Programmabläufen
(1) Einzelne Termine dürfen aus sachlichen Gründen verschoben werden.
(2) Hierzu zählen insbesondere Krankheit, technische Ausfälle oder sonstige nicht sinnvoll vermeidbare organisatorische Umstände.
(3) Bei einer Verschiebung wird eine angemessene Ersatzlösung angeboten.
(4) Die Leistungserbringerin darf ferner die konkrete didaktische Ausgestaltung, Reihenfolge und Aufbereitung der Inhalte anpassen, sofern
a) das vereinbarte Programmziel nicht grundlegend verändert wird;
b) der wesentliche Leistungsumfang erhalten bleibt; und
c) der Teilnehmer dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(5) Wesentliche ausdrücklich vereinbarte Leistungsbestandteile dürfen nicht ersatzlos gestrichen werden.
§ 43 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
(2) Zwingende Gewährleistungsrechte von Verbrauchern werden nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
(3) Dies gilt insbesondere auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, soweit die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind.
(4) Der Teilnehmer soll erkennbare technische oder sonstige Leistungsmängel möglichst zeitnah mitteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Behebung ermöglicht wird.
(5) Eine unterlassene freiwillige Mitteilung führt bei Verbrauchern nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Gewährleistungsrechte.
§ 44 Haftung
(1) Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
(2) Eine Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird nicht ausgeschlossen.
(3) Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
(4) Die Leistungserbringerin übernimmt keine Garantie dafür, dass andere Personen aufgrund der Anwendung der im Training vermittelten Methoden auf eine bestimmte Weise auf den Teilnehmer reagieren.
(5) Insbesondere besteht keine verschuldensunabhängige Haftung für
a) Ablehnung durch andere Personen;
b) das Nichtzustandekommen eines Dates;
c) das Nichtzustandekommen einer Partnerschaft;
d) das Scheitern einer Beziehung;
e) persönliche Entscheidungen eines Partners oder einer Partnerin;
f) eigenverantwortliche Entscheidungen des Teilnehmers.
(6) Dies gilt nicht, soweit ein Schaden auf einer eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Pflichtverletzung der Leistungserbringerin beruht.
§ 45 Externe Dating-Plattformen und sonstige Drittanbieter
(1) Soweit im Rahmen des Trainings externe Dating-Apps, soziale Netzwerke oder sonstige Plattformen genutzt werden, gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
(2) Die Leistungserbringerin hat grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob ein unabhängiger Drittanbieter
a) Funktionen verändert;
b) Nutzerkonten sperrt;
c) Preise verändert;
d) technische Systeme umstellt;
e) Inhalte löscht;
f) seinen Dienst teilweise oder vollständig einstellt.
(3) Eine Haftung für Maßnahmen unabhängiger Drittanbieter besteht nur, soweit der Schaden auf einer der Leistungserbringerin zurechenbaren Pflichtverletzung beruht.
§ 46 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
(2) Weitere Informationen ergeben sich aus der auf nikoleta-petrova.com veröffentlichten Datenschutzerklärung.
(3) Soweit CopeCart personenbezogene Daten im Rahmen der Bestellung, Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung verarbeitet, gelten ergänzend die Datenschutzinformationen von CopeCart.
(4) Teilnehmer sollen insbesondere sensible oder besonders persönliche Informationen nur im für die Durchführung des Trainings erforderlichen Umfang mitteilen.
§ 47 Rangfolge der Vertragsunterlagen
(1) Für die Bestimmung des konkreten Leistungsumfangs gilt folgende Rangfolge:
1. ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen;
2. die konkrete Produktbeschreibung des erworbenen Programms;
3. diese AGB.
(2) Hinsichtlich Kaufpreis, Vertragsschluss, Zahlungsabwicklung, Rechnungsstellung, Rücktritt beziehungsweise Widerruf und kaufpreisbezogener Rückzahlungen gelten zusätzlich beziehungsweise vorrangig die wirksam einbezogenen Bedingungen von CopeCart.
(3) Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen sämtlichen vertraglichen Regelungen vor.
§ 48 Verbraucher in Österreich
(1) Für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich bleiben sämtliche zwingenden österreichischen Verbraucherschutzvorschriften anwendbar.
(2) Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Teilnehmer beruflich selbstständig, Unternehmer, Geschäftsführer oder Führungskraft ist, der konkrete Erwerb des Trainingsprogramms jedoch überwiegend privaten Zwecken dient.
(3) Keine Bestimmung dieser AGB ist dahingehend auszulegen, dass zwingende Rechte eines österreichischen Verbrauchers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
§ 49 Unternehmer
(1) Erwirbt eine Person das Programm tatsächlich für Zwecke ihres Unternehmens und ist sie daher hinsichtlich dieses Vertrags Unternehmer, finden spezielle Verbraucherschutzvorschriften nur insoweit Anwendung, als dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die bloße berufliche Stellung einer Person führt nicht automatisch dazu, dass ein privat erworbenes Dating-Trainingsprogramm als unternehmerisches Geschäft behandelt wird.
§ 50 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für den zwischen dem Endkunden und CopeCart abgeschlossenen Vertrag gelten die im Bestellprozess wirksam einbezogenen Bestimmungen von CopeCart über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand.
(2) Zwingende gesetzliche Verbrauchergerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Soweit zwischen dem Teilnehmer und der Leistungserbringerin ein eigenständiges unmittelbares Vertragsverhältnis besteht, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit eine entsprechende Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.
(4) Bei Verbrauchern darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass ihnen der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(5) Ein ausschließlicher Gerichtsstand zulasten eines Verbrauchers wird nicht vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich unzulässig wäre.
§ 51 Individuelle Vereinbarungen und Form
(1) Ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(2) Individuelle Vereinbarungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch dann wirksam sein, wenn sie nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen wurden.
(3) Zur besseren Nachweisbarkeit wird empfohlen, wesentliche Änderungen und Ergänzungen zumindest in Textform festzuhalten.
§ 52 Unwirksame Bestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die übrigen Bestimmungen bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
(3) Eine gegenüber Verbrauchern unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Interesse der Leistungserbringerin möglichst nahekommt.
§ 53 Vorrang zwingenden Rechts und Schlussbestimmungen
(1) Soweit eine Bestimmung dieser AGB im Einzelfall mit zwingenden gesetzlichen Verbraucher-, Datenschutz-, Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen Schutzvorschriften kollidiert, haben die zwingenden gesetzlichen Vorschriften Vorrang.
(2) Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs wirksam einbezogenen Fassung.
(3) Spätere Änderungen dieser AGB gelten nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Verträge, soweit eine solche Änderung nicht wirksam vereinbart wurde oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig ist.